Seit dem 1. Januar 2009 können Privatpersonen jährlich bis zu 1.200 Euro für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen im Rahmen der Einkommensteuer geltend machen.
Absetzbar sind Arbeitskosten für Leistungen, die im Privathaushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Wichtig ist insbesondere: Es darf sich um keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten handeln. Und um den Steuerabzug nach § 35a EStG geltend machen zu können, muss man dem Finanzamt eine gesetzeskonforme Rechnung einreichen.
